SATZUNG

Satzung des ESV Wolfenbüttel 1949 e.V.


In der aktuellen Fassung vom 19.02.2015



 

ABSCHNITT I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr

a) Der Verein führt den Namen “ESV Wolfenbüttel 1949 e. V.” (im Folgenden „Verein“ genannt) und hat seinen Sitz in Wolfenbüttel
b) Der Verein ist am 14. Oktober 1949 gegründet. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Register-Nr. VR 150054 eingetragen.
c) Die Vereinsfarben sind Schwarz-Weiß.
d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze

a) Der Verein hat sich die Aufgabe gestellt,

  • die in ihm zusammengeschlossenen Mitglieder in den unter i) genannten Sportarten zu fördern,
  • durch die in einem Verein übliche und mögliche Betreuung die Gesundheit seiner Mitglieder zu stärken
  • und den Gemeinschaftssinn zu wecken und zu pflegen.

b) Im Einzelnen sucht der Verein die Aufgaben insbesondere zu erfüllen durch Durchführung von regelmäßigem Sport- und Spielbetrieb, intensive Jugendpflege, Abhaltung zweckdienlicher Vorträge, Versammlungen und Lehrgänge, Bereitstellung und Ausbildung von Lehrkräften und Beschaffung geeigneter Lehrmittel und Literatur, sinnvolle Freizeitgestaltung, Fahrten und Wanderungen, Unterhaltung von Sportplatzanlagen und –geräten, Schaffung oder Bereitstellung geeigneter Räume zur zwanglosen Begegnung, Beitritt zu den zuständigen Sportorganisationen und ähnlichen Zusammenschlüssen.
c) Der Verein steht vorbehaltlos auf dem Boden des Amateurgedankens. Aktives Mitglied kann nur sein, wer weder mittelbar noch unmittelbar Vorteile aus seiner sportlichen Betätigung zieht.
d) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
e) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
f) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
g) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
h) Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
i) Der Verein bietet zzt. in seinen Abteilungen die Sportarten Bogenschießen, Damengymnastik, Dart, Fußball, Jedermannsport (Gesundheitssport für Männer), Tennis, Tischtennis und Wandern an. Die Gründung weiterer Abteilungen ist möglich; die Entscheidung hierzu trifft der erweiterte Vorstand.

3. Sonstiges

Diese Satzung ist aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Form geschrieben. Sie gilt in gleicher Weise für weibliche Mitglieder.



 

ABSCHNITT II: MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglieder

Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
Förderndes Mitglied kann auf Antrag jedes ordentliche Mitglied werden, welches seinen Beitrag selbst bestimmen will. Über diesen Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
c) Ehrenmitgliedern, ggf. Ehrenvorsitzender

2. Erwerb der Mitgliedschaft

a) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme in den Verein ist mit dem jeweils aktuellen Formular zu beantragen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger muss von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand abschließend. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller bzw. seinem gesetzlichen Vertreter in Textform (E-Mail, Brief oder Fax) mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

3. Erlöschen der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tod des Mitglieds,
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (E-Mail, Brief oder Fax) gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Bei nicht voll geschäftsfähigen Mitgliedern bedarf eine Kündigung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Eine Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen zulässig, aber die Mitgliedschaft gilt vom Eintrittsdatum an gerechnet mindestens auf die Dauer eines Jahres.
c) Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder die Vereinsinteressen verstößt sowie bei grob unsportlichem Verhalten. Insbesondere soll der Ausschluss erfolgen, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung der Mahnung (E-Mail, Brief oder Fax), die den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, mehr als ein Monat vergangen ist. Bei Ausschluss aus anderen Gründen ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied in Textform (E-Mail, Brief oder Fax) mit Begründung mitzuteilen.
d) Bei der Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Erstattung von Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Mitgliedsbeiträge werden nur anteilig für den Zeitraum nach dem nächsten Kündigungstermin erstattet. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
e) Eventuell überlassenes Vereinseigentum ist mit Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben. Für beschädigtes oder in Verlust geratenes Vereinseigentum kann der geschäftsführende Vorstand eine angemessene Entschädigung verlangen.
f) Sollten während einer Spielzeit dem Verein beigetretenen Aktive in demselben Spieljahr den Verein wieder verlassen, so ist die an den Verband verauslagte Passgebühr dem Verein zurückzuzahlen.

4. Mitgliedsbeiträge

a) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung festgelegt.
b) Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld; er kann jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich entrichtet werden. Von der Beitragspflicht befreit sind Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzender sowie Schiedsrichter, die durch den Verband ausgebildet und zugelassen sind und regelmäßig für den Verein Punktspiele / Wettkämpfe von nicht dem Verein zugehörigen Mannschaften / Sportlern leiten.
c) Die Mitgliedsbeiträge sind, wenn keine Einzugsermächtigung erteilt wurde,

  • bei jährlicher Entrichtung bis 31. März,
  • bei halbjährlicher bis 28. Februar / 1. August,
  • bei vierteljährlicher bis Ende des 1. Monats eines jeden Quartals zu entrichten.

Die Beiträge neuer Mitglieder sind spätestens 2 Wochen nach dem Eintrittsdatum zu entrichten. Bei rückwirkendem Eintritt sind die Beiträge 2 Wochen nach Erhalt der Bestätigung des Vereinseintrittes fällig.
d) Darüber hinaus können für den Verein oder einzelne Abteilungen Zusatzbeiträge, Aufnahmegebühren, Arbeitspflichten (ersatzweise Zahlungen) oder bei Bedarf Umlagen beschlossen werden. Für den Verein ist dazu ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Für eine Abteilung entscheidet die Mitgliederversammlung der Abteilung; diese Festlegungen sind mit dem geschäftsführenden Vorstand abzustimmen.

5. Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt,
a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
b) zu wirklich dringenden, wichtigen Themen Anträge zur Aufnahme in die
Tagesordnung zu stellen,
c) bei den Mitgliederversammlungen von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben,
d) mit Vollendung des 18. Lebensjahres in die Organe des Vereins gewählt zu werden,
e) sich im Rahmen der Vereinsziele zu betätigen und die vom Verein geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen zu benutzen,
f) an dem vom Verein veranstalteten Übungs- und Spielbetrieb teilzunehmen, sofern die Bedingungen hierfür erfüllt werden und ihre fälligen Beiträge gezahlt sind.

6. Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die auf Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins und der Vereinsmitglieder zu handeln und jederzeit für das Wohl und Ansehen des Vereins einzutreten,
c) sich anderen Mitgliedern gegenüber rücksichtsvoll zu verhalten,
d) die festgelegten Beiträge zu entrichten.
e) In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Vereinsmitgliedern oder auch übergeordneten Verbänden, ist ausschließlich der geschäftsführende Vorstand zur Entscheidung anzurufen.

7. Ehrungen

Der Verein kennt folgende Ehrungen:
a) Verleihung der silbernen (nach 15jähriger Mitgliedschaft) und goldenen Ehrennadel (nach 25jähriger Mitgliedschaft). Nach 40-, 50-, 60- und 70jährige Mitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Vorstand über die Form der Ehrung.
b) Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Sport im Allgemeinen und / oder den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
c) Ehrenvorsitzender kann werden, wer über viele Jahre durch seine Tätigkeit wesentlich zum Wohl des Vereins beigetragen hat.
Voraussetzungen: Mindestalter 55 Jahre, eine Mindestvereinszugehörigkeit von 25 Jahren, eine Mindestvorstandstätigkeit von 15 Jahren, davon mindestens eine Wahlperiode als 1. Vorsitzender.
Der Ehrenvorsitzende darf keine Funktion im geschäftsführenden Vorstand des Vereins ausüben. Er hat das Recht, mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
Grundsatz: Es kann immer nur einen Ehrenvorsitzenden geben.
d) Die Ernennung zum Ehrenmitglied bzw. zum Ehrenvorsitzenden erfolgt durch den Erweiterten Vorstand.



 

ABSCHNITT III: ORGANE DES VEREINS

1. Organe

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand,
d) die Beauftragten für Frauen-Belange sowie für soziale Angelegenheiten
e) die Abteilungen mit ihren Abteilungsleitern,
f) die Ausschüsse,
g) die Kassenprüfer.

2. Mitgliederversammlung

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Sie setzt sich aus sämtlichen Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Organ des Vereins.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes oder auf schriftlichen (E-Mail, Brief oder Fax), mit einer Begründung versehenen Antrag von 1/5 der Mitglieder einberufen werden.
c) Jede Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der Tagesordnung den Mitgliedern bekanntgegeben werden. Die Einladung erfolgt per E-Mail, durch Aushang im Informationskasten des Vereins, auf der Internetseite des Vereins und per Anzeige in der Wolfenbütteler Zeitung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem Vorstandsbeschluss bzw. nach Eingang des Mitgliederantrages durchzuführen.
d) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
e) Der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Sind beide nicht anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden bestimmt die Versammlung einen besonderen Versammlungsleiter.
f) Der Versammlungsleiter kann einen Ordnungsruf erteilen, bzw. den Ausschluss von der Versammlung androhen und aussprechen, wenn der Verlauf der Versammlung wiederholt und / oder unverhältnismäßig gestört wird.
g) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom geschäftsführenden und erweiterten Vorstand sowie zu dringenden Themen von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand in Textform (E-Mail, Brief oder Fax) mit Begründung vorliegen.
h) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Mitgliederversammlung nur zu wirklich dringenden, wichtigen Themen gestellt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Ergänzung.
i) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das folgende Feststellungen enthalten soll:

  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • Versammlungsleiter und Protokollführer,
  • die Anzahl der erschienenen Mitglieder,
  • die Tagesordnung,
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse,
  • bei Satzungen die zu ändernde Bestimmung im Wortlaut.

Das Protokoll ist vom 4. Vorsitzenden und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

3. Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen den gesamten Verein betreffenden Angelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsmäßig anderen Organen übertragen ist. Sie ist insbesondere zuständig für

a) Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, des Beauftragten für Frauen-Belange und des Beauftragten für soziale Angelegenheiten,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen sowie eventueller weiterer finanzieller Verpflichtungen der Mitglieder für den Verein sowie deren Fälligkeit,
f) Genehmigung des Haushaltsplans,
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
h) Bestätigung der von den Abteilungsversammlungen vorgeschlagenen Abteilungsleiter; die Bestätigung soll nur versagt werden, wenn sie gegen das Vereinsinteresse verstößt,
i) Beschlussfassung über Anträge,
j) Soweit bei der Auflösung des Vereins nicht die im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden als Liquidatoren eingesetzt werden sollen, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators.

4. Geschäftsführender Vorstand

a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem 3. Vorsitzenden (Finanzen)
  • dem 4. Vorsitzenden (Presse, Öffentlichkeitsarbeit, Internet).

b) Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Abwechselnd werden in einem Jahr der 1. und der 3. Vorsitzende und im nächsten Jahr der 2. und der 4. Vorsitzende gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
c) Der 1. Vorsitzende wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung gewählt. Er kann der Mitgliederversammlung dann die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zur Wahl vorschlagen.
d) Der geschäftsführende Vorstand tritt mindestens einmal im Monat zu einer ordentlichen Vorstandssitzung zusammen. Er kann beschließen, Sitzungen zu nicht öffentlichen zu erklären.
Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
e) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
f) Zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes können auch andere Personen beratend hinzugezogen werden.
g) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch

  • die beiden Vorsitzenden (1. und 2.) oder
  • den 1. Vorsitzenden und den 3. oder 4. Vorsitzenden oder
  • den 2. Vorsitzenden und den 3. oder 4. Vorsitzenden.

h) Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie müssen von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnet sein, wobei der 1. bzw. der 2. Vorsitzende eine diese Unterschriften zu leisten hat.
i) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Über seine Tätigkeit hat er der Mitgliederversammlung zu berichten.
Er haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
j) Der geschäftsführende Vorstand beruft die Sitzungen des erweiterten Vorstandes ein. Die Sitzungen sollen einmal je Quartal durchgeführt werden.
k) Der geschäftsführende Vorstand trifft im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten die Entscheidung über entgeltliche Tätigkeiten für den Verein. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Soweit möglich, sind diese Beschäftigungen im Rahmen der Aufwandsentschädigung i.S. von § 3 Nr. 26a des EStG oder im Rahmen der Ehrenamtspauschale zu halten.
l) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlperiode aus, so schlägt der 1. Vorsitzende dem geschäftsführenden Vorstand den Nachfolger zur Bestellung vor. Das ausscheidende Mitglied hat dem geschäftsführenden Vorstand Rechenschaft abzulegen. Die Bestellung ist, falls die nächste Mitgliederversammlung nicht unmittelbar bevorsteht, per E-Mail, durch Aushang im Informationskasten des Vereins, auf der Internetseite des Vereins und per Anzeige in der Wolfenbütteler Zeitung bekanntzugeben.
Auf gleiche Weise kann ein Posten im geschäftsführenden Vorstand neu besetzt werden, wenn während einer ordentlichen Mitgliederversammlung eine Besetzung nicht möglich war.
In beiden Fällen gilt die Bestellung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, die dann eine Wahl für diesen Posten durchführt. Die Amtszeit (ein oder zwei Jahre) richtet sich dann nach den in Abschnitt III Ziffer 4. b) festgelegten wechselnden Wahlterminen für die Positionen im geschäftsführenden Vorstand.

5. Erweiterter Vorstand

a) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
  • den Leitern der Abteilungen,
  • den Jugendwarten der Abteilungen,
  • dem Beauftragten für soziale Angelegenheiten,
  • dem Beauftragten für Frauen-Belange.

b) Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
c) Der erweiterte Vorstand ist zuständig für:

  • die Beratung aktueller Themen bzw. wichtiger abteilungsübergreifender Themen wie z.B. Satzungs- oder Beitragsänderungen mit dem geschäftsführenden Vorstand
  • die Gründung neuer Abteilungen
  • die Festlegung von Beitragsanteilen für die Abteilungen
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie des Ehrenvorsitzenden.

6. Beauftragte für Frauen-Belange sowie für soziale Angelegenheiten

a) Der Beauftragte für Frauen-Belange vertritt die besonderen Interessen der weiblichen Vereinsmitglieder.
b) Der Beauftragte für soziale Angelegenheiten vertritt die über das Vereinsleben hinausgehenden sozialen Belange der einzelnen Mitglieder.
c) Die Wahl der Beauftragten erfolgt jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung, in der auch der 2. und der 4. Vorsitzende des Vereins gewählt werden. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.

7. Abteilungen

a) Die Mitglieder sind in Abteilungen zusammengeschlossen. Die Zugehörigkeit zu mehreren Abteilungen ist möglich.
b) Den Abteilungen wird größtmögliche Selbständigkeit gewährt. Für ihre Arbeit können sie sich eigene Geschäftsordnungen geben, die die Richtlinien dieser Satzung wahren und der Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand bedürfen.
c) Vor der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins führen die Abteilungen Versammlungen ihrer Abteilungsmitglieder durch, in denen ggf.

  • die Jahresberichte verabschiedet werden,
  • über die Besetzung der Abteilungsleitung entschieden wird,
  • sonstige abteilungsbezogene Themen beraten werden.

8. Ausschüsse

a) Zur Schlichtung von Streitigkeiten auf Vereinsebene kann im Bedarfsfall vom geschäftsführenden Vorstand ein Ehren- oder Schlichtungsausschuss bestimmt werden. Er besteht aus drei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes, die nicht selbst an den Streitigkeiten beteiligt sein dürfen. Dieser Ausschuss ist nur dann beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Bei seiner Arbeit hat er das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Seine Aufgabe ist mit Abschluss des Verfahrens beendet.
b) Für – besonders wichtige und zeitlich begrenzte – Vereinsaufgaben können weitere Ausschüsse gebildet werden. Ihre Aufgaben und Zusammensetzung bestimmt der geschäftsführende Vorstand.
c) Die Mitglieder sämtlicher Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden. Sie können sich Geschäftsordnungen geben, die dieser Satzung nicht entgegenstehen und der Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand bedürfen.

9. Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer sowie einen Stellvertreter. Diese dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes sein, und auch keinem vom geschäftsführenden Vorstand eingesetzten Ausschuss angehören. Wiederwahl ist zulässig.

Mindestens zwei der Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils in Textform (E-Mail, Brief oder Fax) Bericht zu erstatten. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Der Mitgliederversammlung erstatten sie einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des 3. Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.



 

ABSCHNITT IV: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Beschlussfassungen

a) Alle Beschlüsse in den Organen des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes bestimmt wird. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
b) Alle Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt, wenn nicht 1/3 der anwesenden Mitglieder eine schriftliche Abstimmung verlangt.
c) Ergibt sich bei Wahlen für den geschäftsführenden Vorstand in zwei Wahlgängen keine Mehrheit für einen der Kandidaten, ist im dritten Wahlgang der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt.
d) Beschlüsse, die in einer Mitgliederversammlung gefasst worden sind, können vor Ablauf von sechs Monaten nur mit 2/3 Mehrheit einer neuen Mitgliederversammlung geändert werden.
e) Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer 2/3 Mehrheit einer Mitgliederversammlung.
f) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 4/5 Mehrheit einer Mitgliederversammlung entschieden werden.
g) Die Einsetzung eines anderen Liquidatoren als die im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden bedarf einer 3/4 Mehrheit einer Mitgliederversammlung.
h) Alle hier festgelegten Mehrheiten beziehen sich auf stimmberechtigte Mitglieder i.S. des Abschnitt II. Ziffer 5. dieser Satzung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
i) Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; sie zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
j) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft (§ 34 BGB).

2. Datenschutz

a) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in den vereinseigenen EDV-Systemen des geschäftsführenden Vorstandes gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon-und Faxnummern, E-Mail-Anschriften einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
b) Als Mitglied von Sportverbänden ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mailadresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse (z. B. bei Fußball = Torschützen) und besondere Ereignisse (z. B. Fußball: Platzverweise usw.) an den Verband.
c) Der Verein informiert Medien über Wettkampf- und Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden auch auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand einer solchen Veröffentlichung in Textform (E-Mail, Brief oder Fax) widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Internetseite des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt die Landes- und Kreisverbände von dem Widerspruch des Mitglieds.
d) Der geschäftsführende Vorstand informiert über besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Wettkämpfen und Turnieren sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand in Textform (E-Mail, Brief oder Fax) einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett.

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen eine Versicherung in Textform (E-Mail, Brief oder Fax) aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

3. Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für aus der Mitgliedschaft entstandene Schäden und Sachverluste. Die Mitgliedschaft beinhaltet allerdings die üblichen Sportversicherungen.

4. Auflösung des Vereins

a) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen, nach Abdeckung etwaig bestehender Verbindlichkeiten, an die Stadt Wolfenbüttel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.
b) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung nach a) oder b) ist das zuständige Finanzamt hierzu zu hören.
c) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Liquidator bestimmen.

5. Gerichtsstand

Für den ordentlichen Rechtsweg ist Gerichtsstand das Amtsgericht Wolfenbüttel.

6. Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 19.02.2015 beschlossen worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die bisherige Satzung sowie alle der neuen Satzung entgegenstehenden Beschlüsse treten mit diesem Termin außer Kraft.

Wolfenbüttel, den 19. Februar 2015

Der geschäftsführende Vorstand:
1. Vorsitzender Wolfgang Eggeling
2. Vorsitzender Rüdiger Jaernecke
3. Vorsitzender Harry John
4. Vorsitzender Alexander Herwig